Statuten des Elternvereins des Privatgymnasiums und Realgymnasiums im Schulverbund SSND/Österreich 1150 Friesgasse 4.
Fassung vom 01.10.2013
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen ,,Elternverein des Privatgymnasiums und Realgymnasiums im Schulverbund SSND / Österreich“ und hat seinen Sitz in 1150 Wien, Friesgasse 4.
§ 2 Zweck des Elternvereins
- Der Elternverein hat die Aufgabe, die Interessen der Mitglieder an der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu vertreten und die notwendige Zusammenarbeit von Elternhaus und Schule zu unterstützen, insbesondere:
- die Wahrnehmung aller dem Elternverein gemäß den Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes zustehenden Rechte,
- die Unterstützung der Eltern bei der Geltendmachung der ihnen nach dem Schulunterrichtsgesetz zustehenden Rechte,
- in gemeinsamer Arbeit mit dem Schulerhalter, der Schulleitung und den Lehrerinnen und Lehrern den Unterricht und die Erziehung der Kinder zu fördern,
- über den unmittelbaren Schulbereich hinausgehende Interessen der Kinder (Schulweg, Umgebung, Freizeitmöglichkeiten, Ferienveranstaltungen und ähnliches) zu unterstützen.
- Diese Aufgaben sollen unter anderem unterstützt werden durch:
- Vorschläge, Wünsche und Beschwerden über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule,
- Abhaltung von Zusammentreffen von Vereinsmitgliedern mit der Schule im Sinne der Ziffer 1,
- Abhaltung von Referaten, Diskussionen und sonstigen Veranstaltungen, welche den unter Ziffer 1 angegebenen Vereinszweck fördern,
- allenfalls zusätzliche Ausgestaltung der für Unterrichts- und Erziehungszwecke verfügbaren Einrichtungen der Schule im Einvernehmen mit dem Schulerhalter, der Schulleitung und den Lehrerinnen und Lehrern und erforderlichenfalls mit der zuständigen Schulbehörde.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Elternvereins können nur Eltern und Obsorgeberechtigte der Schüler/innen sein, welche die im Namen des Vereins angegebene Schule besuchen und den Mitgliedsbeitrag bezahlen.
- Die Mitgliedschaft erlischt, wenn das Kind aus der Schule austritt oder ausscheidet. Bei gewählten Funktionären erlischt die Mitgliedschaft erst mit Ablauf der Funktionsperiode.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder haben das Recht, an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Sie haben das aktive und passive Wahlrecht.
- Die Mitglieder sind zur Förderung des Vereinszweckes und zur pünktlichen Bezahlung des Mitgliedsbeitrags verpflichtet.
§ 5 Mittel zur Erreichung des Zweckes des Elternvereins
- Die für den Vereinszweck notwendigen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Erträgnisse von Vereinsveranstaltungen, Buffets, Sammlungen usw. aufgebracht.
- Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird jährlich in der Hauptversammlung festgesetzt.
- Die Vereinsmitglieder (§3, Z. 1) haben den Mitgliedsbeitrag nur einmal zu entrichten, auch wenn mehrere Kinder die im § 1 genannte Schule besuchen.
Besuchen andere Kinder der Vereinsmitglieder andere Schulen im Schulverbund SSND / Österreich in 1150 Wien, Friesgasse 4-8, haben die Vereinsmitglieder nur einen anteiligen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Dieser aliquote Anteil wird durch die Zahlen der Schulen bestimmt, welche die Schüler besuchen. - Der Eltemvereinsausschuss kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen Vereinsmitglieder von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages für jeweils ein Schuljahr ganz oder teilweise befreien.
§ 6 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr beginnt mit dem Tag der ordentlichen Hauptversammlung und endet mit dem Tag der nächsten ordentlichen Hauptversammlung.
§ 7 Organe des Elternvereins
Die Geschäfte des Elternvereins werden besorgt
- von der Hauptversammlung
- vom Elternvereinsausschuss
- vom Elternvereinsvorstand
- von Obfrau/Obmann oder deren Stellvertretung.
- von den Rechnungsprüfer/inne/n
- vom Schiedsgericht.
§ 8 Ordentliche Hauptversammlung
- Die Hauptversammlung findet alljährlich nach der Wahl der Klassen-Elternvertreterinnen und Elternvertreter im Rahmen der Klasseneltemabende bzw. im Zeitraum September bis November statt und muss mindestens eine Woche vorher schriftlich angekündigt werden. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Die Vereinsmitglieder können an der Hauptversammlung mit beratender und beschließender Stimme teilnehmen, jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. - Aufgaben der Hauptversammlung:
- Entgegennahme und Genehmigung der Rechenschaftsberichte von Obfrau/ Obmann und Kassier/in nach Anhörung der Rechnungsprüfer/innen
- Wahl der Elternvereinsvorstandsmitglieder (Obfrau/Obmann, bis zu zwei Stellvertreter/innen, Schriftführer/in, bis zu zwei Schriftführerstellvertreter/innen, Kassier/in, bis zu zwei
Kassierstellvertreter/innen)
- Wahl von zwei Rechnungsprüfer/inne/n
- Festsetzung des Mindestmitgliedsbeitrages
- Beschlussfassung über mündliche oder schriftliche Anträge. Letztere müssen spätestens drei rage vor dem Termin der Hauptversammlung bei der Obfrau/beim Obmann eingebracht werden. Zwischen den Hauptversammlungen werden Anträge vom Elternvereinsausschuss behandelt.
- Wahl der Elternvertreter in den Schulgemeinschaftsausschuss
- Beschlussfassung über die Änderung der Statuten.
- Über die Hauptversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu führen.
§ 9 Außerordentliche Hauptversammlung
- Eine außerordentliche Hauptversammlung wird von der Obfrau/dem Obmann oder deren Stellvertretung binnen 4 Wochen einberufen, wenn es die Rechnungsprüfer/innen, die Mehrheit der Elternvereinsausschussmitglieder oder mindestens ein Zehntel der Vereinsmitglieder schriftlich verlangt.
- Die Bestimmungen über die Einladung und Beschlussfassung der ordentlichen Hauptversammlung finden auch auf die außerordentliche Hauptversammlung Anwendung.
§ 10 Elternvereinsausschuss
- Die Geschäfte des Elternvereins werden, soweit sie nicht der Hauptversammlung ausdrücklich vorbehalten sind bzw. durch Beschluss der Obfrau/dem Obmann übertragen werden, vom Elternvereinsausschuss besorgt.
- Der Elternausschuss besteht aus dem Vorstand und den Klassenelternvertreter/inne/n. Es sollte nach Möglichkeit jede Klasse durch 2 Personen vertreten sein.
- Die Ausschusssitzungen werden von Obfrau/Obmann einberufen und geleitet.
- Der Elternvereinsausschuss ist binnen zwei Wochen bei Bedarf einzuberufen, oder wenn es fünf Mitglieder schriftlich verlangen.
- Für die Beschlussfähigkeit sind sinngemäß die Bestimmungen des § 8 anzuwenden.
§ 11 Vertretung und Verwaltung des Elternvereins
- Die Obfrau/ der Obmann vertritt den Verein nach außen, leitet die Hauptversammlung, die Vorstands- und Ausschusssitzungen. Ihr/Ihm obliegt die Abzeichnung der Schriftstücke unter Miteinbeziehung der Schriftführerin/des Schriftführers; in Geldangelegenheiten bedarf es der Unterschrift entweder von Obfrau/Obmann oder des Kassiers. Im Falle einer Verhinderung übernimmt die Stellvertreter*innen die Aufgaben der Obfrau/des Obmannes.
- Die Aufgabe der Schriftführung ist es, bei allen Versammlungen und Sitzungen Beschlussprotokolle anzufertigen und Schriftstücke des Vereins auszufertigen.
- Dem Kassier/der Kassierin obliegt die Aufbringung und Übernahme der Gelder des Vereins, sowie deren Verwendung nach den Beschlüssen der Vereinsorgane. über das Vereinsvermögen muss eine ordnungsgemäße Buchführung vorhanden sein.
- Die Rechnungsprüfer/innen haben die
- widmungsgemäße Verwendung der Gelder des Elternvereins auf Grund der gefassten Beschlüsse festzustellen,
- Die Buchführung und alle Unterlagen zu prüfen und
- über das Ergebnis der Überprüfung alljährlich der Hauptversammlung sowie auf dessen Verlangen dem Elternausschuss zu berichten.
- Die Rechnungsprüfer/innen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Hauptversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
§ 12 Teilnahme an Elternvereinsversammlungen
Über Einladung des Elternvereinsvorstands können auch vereinsfremde Personen (z.B. Schulerhalter, Schulleitung, Lehrerinnen und Lehrer, Schülerinnen und Schüler, Schulärztinnen und -ärzte) an den Sitzungen des Elternvereins teilnehmen. Sie haben nur beratende Stimme.
§ 13 Schiedsgericht
- Alle aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitfälle werden endgültig von einem Schiedsgericht mit einfacher Mehrheit entschieden. Jeder der streitenden Teile wählt zwei Vereinsmitglieder zu Schiedsrichter/inne/n, und diese vier wählen ein fünftes Vereinsmitglied als Vorsitzenden.
- Das Schiedsgericht ist bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig.
§ 14 Vereinsauflösung, Vereinsvermögen
- Über die Vereinsauflösung entscheidet eine ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung.
- Das Vermögen des Vereins wird im Falle seiner Auflösung oder Wegfall seines Vereinszweckes dem Schulerhalter zugeführt und ist von diesem für Zwecke der Kinder- und Jugenderziehung zu verwenden.